sábado, 28 de julio de 2018

Bis zu welchem Alter werden die Leistungen übernommen?

Die Kassenleistungen für die Behandlung Ihres Kindes werden, sofern Ihr Kind zu einer der übernahmefähigen Indikationsgruppen zugeordnet werden kann, von der Gesetzlichen Krankenkasse übernommen. Kassenleistungen stellen einfache Standardleistungen dar. Alle darüber hinausgehenden Leistungen, sofern sie gewünscht werden, sind nie Vertragsleistungen gesetzlicher Krankenkassen, können aber bei Bestehen einer privaten Zusatzversicherung dort beantragt werden. Im ersten Beratungsgespräch, welches die Krankenkasse immer bezahlt, erörtern wir, welche Leistungen in Ihrem speziellen Fall sinnvoll und notwendig sind.
Bis zu welchem Alter werden die Leistungen übernommen?

Ab dem 18. Lebensjahr werden die Behandlungskosten nur noch sehr selten von der Gesetzlichen Krankenkasse übernommen. Nämlich nur dann, wenn eine ausgeprägte Kieferfehlstellung vorliegt, die eine kieferorthopädische wie auch kieferchirurgische Behandlung erfordert. Hierunter fallen beispielsweise ein offener Biss, ein einseitiger Kreuzbiss mit Kieferfehlstellung, ein seitlicher Fehlbiss mit Kieferfehlstellung oder eine extreme Frontzahnstufe (die obere und untere Schneidezähne liegen mehr als 6mm auseinander). Ob eine derartige Fehlstellung vorliegt, können wir bei einer Untersuchung vor Ort feststellen. Diese Untersuchung bezahlt immer die Krankenkasse.
Stärker ausgeprägte Zahn- und Kieferfehlstellungen erlauben es auch, dass eine kieferorthopädische Frühbehandlung, also im Alter von 4 bis 9 Jahren vor der zweiten Phase des Zahnwechsels, übernommen wird. Hierzu zählen beispielsweise Kreuzbisse, Platzmangel für Seitenzähne über 3mm oder ein großer Rück- oder Vorbiss. Falls Sie eine solche Auffälligkeit feststellen raten wir Ihnen, vorsorglich einen Termin bei uns zu vereinbaren. So können wir feststellen, ob eine Frühbehandlung notwendig ist und die Kasse sie übernimmt.

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